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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Seminare, Lehrgänge und Fort- und Weiterbildungen
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§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
  1. Die EBS Hildesheim GmbH betreibt eine amtlich zertifizierte eisenbahnbildende Schule und bietet Führerscheinausbildung, und weitere Seminare und Kurse zur Weiterbildung an.
  2. Für alle von der EBS Hildesheim angebotenen Seminare, Lehrgänge und Fortbildungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit keine anderen Vertragsbedingungen zu Grunde gelegt werden.
 
§ 2 Anmeldung/Vertragsabschluss
  1. Für die Teilnahme am Lehrgangsangebot der EBS Hildesheim GmbH ist eine vorherige Bewerbung über das Onlineportal der EBS Hildesheim GmbH unter www.ebs-hildesheim.de erforderlich.
  2. Bewerbungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
  3. Ein unterschriebener Aus-/Weiterbildungsvertrag zwischen der EBS Hildesheim GmbH und dem Teilnehmer bzw. delegierenden Unternehmen gilt als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen und kommt nach Zugang der Anmeldung beim Bildungsträger zustande.
  4. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 
§ 3Teilnahmerücktritt/Kündigung
  1. Der Teilnehmer hat ein Rücktrittsrecht von 14 Tage vor dem geplantem Maßnahmenbeginn. Eine Kündigung des Vertrags ist nur aus wichtigem Grund möglich und erfordert die Schriftform. Die Zahlungspflicht besteht auch noch zwei Monate nach Vertragsende.
  2. Für Teilnehmer, die von der Agentur für Arbeit bzw. dem JobCenter nach SGB II gefördert werden, gelten die Bestimmungen gemäß zugelassenem Maßnahmenbogen; so wird diesen Teilnehmern ein individuelles Kündigungsrecht bei Arbeitsaufnahme eingeräumt. Außerdem ist die Entrichtung der Lehrgangsgebühren als Direktzahlung der Agenturen für Arbeit oder der JobCenter möglich.
 
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
Für den Beruf des Triebfahrzeugführers sind in Abschnitt zwei § 5 TfV Zugangsvoraussetzungen vorgeschrieben, deren Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme ist. Entsprechendes gilt, wenn eine Förderung – insbesondere nach dem SGB III – in Anspruch genommen werden soll. Die Zugangsvoraussetzungen sind vom Teilnehmer selbst zu prüfen. Ein Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen entbindet den Teilnehmer nicht von der Zahlung der Lehrgangsgebühren.
 
§ 5 Durchführung
  1. Die Ausbildung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung in der zurzeit geltenden Fassung und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen.
  2. Die Unterrichtszeiten für die Lehrgänge werden von der EBS Hildesheim GmbH im Voraus festgelegt. Änderungen der Unterrichtszeiten und ein Wechsel der Dozenten behält sich die EBS Hildesheim GmbH vor, hieraus ergibt sich kein Anspruch auf eine Gebührenminderung oder Rücktritt vom Vertrag.
 
§ 6 Pflichten des Teilnehmers
  1. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die am Unterrichtsort geltende Hausordnung zu beachten und den Anweisungen der Mitarbeiter des Veranstalters bzw. der Lehrgangsleitung Folge zu leisten und die Vertragsbedingungen zu erfüllen.
  2. Der Teilnehmer hat regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Fehltage sind grundsätzlich zu belegen. Für jeden voll gefehlten Tag muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der EBS Hildesheim GmbH eingereicht werden.
  3. Erhält der Teilnehmer eine Förderung gemäß SGB III oder anderen gesetzlichen Bestimmungen, erfolgt bei Fehltagen, die nicht durch ein ärztliches Attest belegt werden, eine Information an den jeweiligen Kostenträger. Ferner wird der Kostenträger regelmäßig über die Leistungsstände unterrichtet.
  4. Bei Lehrgängen, deren Teilnahme von einem Kostenträger gefördert werden soll oder wird, ist der Teilnehmer verpflichtet, eine Nichtförderung des Lehrganges unverzüglich gegenüber der EBS Hildesheim GmbH anzuzeigen.
  5. Termine sind immer außerhalb der Schulzeit zu legen.
 
§ 7 Fälligkeit und Zahlung der Lehrgangsgebühren
  1. Die Aus-/Weiterbildungskosten, abhängig vom Berufsbild, werden im Ausbildungsvertrag (gem. §4 Nr. 21 UstG) festgesetzt. 
  2. Die Teilnehmergebühren müssen spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Lehrgangsbeginn auf dem Konto der EBS Hildesheim GmbH eingegangen sein. Ausnahmen werden vertraglich geregelt. Das Lehrgangszertifikat wird bis zur vollständigen Zahlung der Teilnehmergebühren von der EBS Hildesheim GmbH einbehalten. 
  3. Für die Lehrgänge, die über 3 Monate vorgeplant sind, gewährt der Bildungsträger Ratenzahlung der Lehrgangsgebühr. Die Anzahl der Raten entspricht der Lehrgangsdauer in Monaten. Die Gesamtsumme wird auf volle Monate verteilt, wodurch sich die Monatsrate ergibt. Nach Lehrgangsbeginn wird die erste Rate am 1 Kalendertag des Monats fällig. Die restlichen Raten werden jeweils am 1. Kalendertag des jeweiligen Monats im Voraus fällig.
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§ 8 Zahlungsverzug
  1. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden gemäß §288 BGB die Verzugszinsen berechnet. Bei Privatpersonen betragen die Verzugszinsen 5% über den aktuellen Basiszinssatz und bei Unternehmen 9% über den aktuellen Basiszinssatz.
 
§ 9 Änderungen und Absage
Aus unvorhergesehenen Gründen (die nicht von der EBS Hildesheim GmbH beeinflusst wurden, z. B. nicht ausreichende Teilnehmerzahl oder Personalausfall) besteht das Recht, die Veranstaltungen abzusagen oder zeitlich zu verlegen. Im Falle einer nicht abgesicherten Finanzierung, welche durch den Teilnehmer verursacht wurde (z. B. notwendige Bedingungen sind nicht erfüllt), können die Lehrgänge ebenso abgesagt werden.
 
§ 10 Dozentenwechsel
Die EBS Hildesheim GmbH behält sich das Recht vor, aus unterschiedlichen Gründen, die für bestimmte Fächer vorgeplanten Dozenten zu wechseln, ohne dass die Teilnehmer einen Anspruch auf Gebührenminderung oder Rücktritt vom Vertrag haben.
 
§ 11 Urheberrechte
Die im Rahmen der Weiterbildung ausgehändigten Arbeitsunterlagen werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Ferner sind die Veranstaltungsunterlagen urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne die Einwilligung der EBS Hildesheim GmbH und der jeweiligen Dozenten vervielfältigt oder gewerblich genutzt werden.
 
§ 12 Haftung
Die EBS Hildesheim GmbH haftet nicht für Schäden, die durch Sachbeschädigung, Unfälle oder Verlust/Diebstahl von in das Schulungsgebäude eingebrachten Sachen entstehen.
 
§ 13 Online Unterricht
Während des Online Unterrichts muss das Gesicht klar zu erkennen sein, um eine Teilnahme sicherzustellen. Es muss ein geeigneter ruhiger Raum und eine stabile Internetverbindung vorhanden sein, um konzentriert dem Unterricht zu folgen. Bei Abwesenheit gelten die Bestimmungen aus § 6 der AGB. Im Unterricht gelten die Regeln der Hausordnung der EBS Hildesheim GmbH.   
 
§ 14 Ärztliche Untersuchungen
  1. Bei Nichtbestehen der ärztlichen/psychologischen Untersuchungen, fallen die Gebühren zu Lasten der Kostenträger.
  2. Bei Absage bis 4 Werktage werden 50% der anfallenden Kosten berechnet. Bis zu 24 Stunden vorher oder bei Nichterscheinen wird der Gesamtbetrag fällig, dieser ist vom Kostenträger bzw. vom Teilnehmer zu zahlen.
 
§ 15 Datenschutz
Die für die Bildungsmaßnahme erforderlichen persönlichen Daten dürfen gem. Art. 13 DSGVO ausschließlich für folgende Zwecke erfasst und aufbewahrt werden.
  1. Kooperationspartner (fachpraktische Ausbildung),
  2. Eisenbahnbundesamt (Beantragung Führerschein),
  3. Nachweis der Teilnahme am Theorie- und Praxisunterricht,
  4. Anmeldungen für Abschlussprüfungen,
  5. Wiedereingliederungserhebung,
  6. Nachweis der Beratung und Betreuung vor und während der Bildungsmaßnahme.
Die EBS Hildesheim GmbH sichert zu, dass die seitens der Bildungseinrichtung erhobenen Daten vertrauensvoll behandelt, verarbeitet und gespeichert werden.
 
§ 16 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten ist Hildesheim.
 
§ 17 Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr im Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am Ehesten entspricht.

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Hildesheim, 26.03.2020

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